Liste der Altersstufen im deutschen Recht

Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Vor der Zeugung

  • Nacherben (§ 2101 BGB) können noch nicht gezeugte Personen sein

Ab der Zeugung

  • Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB).
  • Noch nicht geborenes Kind kann im Falle der Tötung seines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Schadensersatz geltend machen (§ 844 Abs. 2 S. 2 BGB).

Nidation

  • Schutz des Kindes ab der Nidation vor Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB), allerdings stark eingeschränkt durch § 218a StGB

Vollendung der 12. Woche nach der Zeugung

  • Verbesserter Lebensschutz, da ein Schwangerschaftsabbruch nur noch bei medizinischer Indikation erlaubt ist (vgl. oben)

Beginn der Geburt

  • Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194). Mit diesem Zeitpunkt ist das Kind durch die §§ 211 ff. StGB geschützt
Siehe auch: Totschlag (Deutschland)#Beginn und Ende des „Lebens“ (Schutzbereich)

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Vollendung der Geburt

  • Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)
  • Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)
  • Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB)
  • Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB)
  • 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)

Vollendung des 6. Lebensmonats

  • Eine Zirkumzision darf gemäß § 1631d BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind

Vollendung des 1. Lebensjahres

  • Rechtsanspruch auf Kinderkrippenplatz (§ 24 SGB VIII)

Vollendung des 3. Lebensjahres

  • Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII)
  • Ende des Beförderungsverbots in Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftomnibussen), die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. (§ 21 StVO)

Vollendung des 5. Lebensjahres

Vollendung des 6. Lebensjahres

  • Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland)
  • Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
  • Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
  • Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 7. Lebensjahres

Vollendung des 8. Lebensjahres

  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (baulich getrennte Radwege dürfen seit 2016 schon vorher benutzt werden; § 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

Vollendung des 12. Lebensjahres

  • Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)
  • Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)
  • Ende des Anspruchs der Eltern auf Kinderkrankengeld (siehe § 45 Abs. 1 SGB V)
  • maximale Geltungsdauer des bis 2023[1] ausgestellten Kinderreisepasses
  • Ende der Pflicht zur Verwendung eines Kindersitzes bei Körpergröße unter 150 cm; Ende der Pflicht, auf dem Hintersitz eines Pkws während der Fahrt zu sitzen, wenn keine Gurte vorhanden sind oder eine Befestigung von Kindersitzen nicht möglich ist (§ 21 Abs. 1a und 1b StVO).
  • Ende des Abgabeverbotes von Feuerzeugen und Zündhölzern (nur Bayern)[2]

Vollendung des 13. Lebensjahres

Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Strafmündigkeit (§ 19 StGB), auch für das Bußgeldverfahren (§ 12 OWiG), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG, § 46 OWiG)
  • kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (sexueller Missbrauch von Kindern § 176 Abs. 1, § 176a, § 176b, § 176c § 184b StGB)
  • volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)
  • Fahrberechtigung für Elektrokleinstfahrzeuge (§ 3 eKFV)
  • Erwerb des amtlichen Sportbootführerscheins für Sportboote unter Segel (§ 6 SpFV)
  • Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenz
  • eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a bis 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
  • Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG). Nach Abs. 2 der Vorschrift sind jedoch auch jüngere Kinder „persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.“
  • Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)
  • Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§ 1746, § 1762 BGB)
  • Recht, einen selbstgewählten Verfahrensbeistand (zum Beispiel Rechtsanwalt) als Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen (§ 158 Abs. 5 FamFG),
  • Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen (§ 167 Abs. 3 FamFG)
  • Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
  • Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
  • Umgang mit Waffen und Munition unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 WaffG)
  • Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (§ 3 Abs. 2 WaffG)
  • Verzehr von Bier, Wein, o. ä. in Gaststätten in Begleitung eines Erziehungsberechtigten (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 JuSchG)

Vollendung des 15. Lebensjahres

Vollendung des 16. Lebensjahres

Vollendung des 17. Lebensjahres

Vollendung des 18. Lebensjahres

Vollendung des 20. Lebensjahres

Vollendung des 21. Lebensjahres

Vollendung des 22. Lebensjahres

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung mehr (§ 24a Abs. 2 SGB V)

Vollendung des 23. Lebensjahres

Vollendung des 24. Lebensjahres

  • Führerscheinerwerb Klasse A (Direktzugang ohne Vorbesitz der Klassen A1 und A2; § 10 Abs. 1 FeV)
  • Pass- und Personalausweisgültigkeit erhöhen sich ab dem 24. Geburtstag von sechs auf zehn Jahre.[9]

Vollendung des 25. Lebensjahres

  • Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
  • Mindestalter für teilweise Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (§ 27a Abs. 3 SGB V)
  • Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 Gerichtsverfassungsgesetz – Soll-Vorgabe), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)
  • Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO)
  • Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V)
  • Altersgrenze in Bezug auf bestimmte Leistungsansprüche nach dem SGB II: Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn mit diesem in einem Haushalt lebend (§ 7 Abs. 3 SGB II), nur ausnahmsweise Übernahme von Kosten einer eigenen Wohnung (§ 22 Abs. 5 SGB II), besondere Förderung zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (z. B. § 3 Abs. 2 SGB II)
  • Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2 Abs. 2 BKGG)
  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)
  • Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
  • Wegfall des Erfordernisses eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung für die Ersterteilung der Erlaubnis zum Besitz und Erwerb bestimmter Schusswaffen (§ 6 Abs. 3 WaffG)
  • Mindestalter zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation (Heilpraktiker)[10]
  • Mindestalter (Ende des Kalenderjahrs) für die Todeserklärung im Kindes- oder frühen Jugendalter Verschollener nach dem Verstreichen von zehn Jahren Wartezeit ab dem letzten Lebenszeichen (§ 3 Abs. 2 VerschG)
  • Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselziffer 196 für die Führerscheinklasse B, also die Berechtigung, Leichtkrafträder bis 125 cm³ und 11 kW mit einem Leistung-Gewicht-Verhältnis von maximal 0,1 kW/kg zu fahren[11]

Vollendung des 26. Lebensjahres

Vollendung des 27. Lebensjahres

  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 58 Abs. 2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
  • Höchstalter beim Bezug von Waisenrenten (§ 37 SGB VII, § 45 BVG)
  • Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
  • Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)

Vollendung des 30. Lebensjahres


Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kind ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Schulkind nein ja teils nein
Jugend (Shell) nein ja nein
Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
jugendlich nein ja teils nein
Teenager nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
minderjährig ja nein
Kindergeld ja teils teils ehemals nein
jung teils ja teils teils nein
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
religionsmündig nein teils teils ja
strafmündig nein ehemals teils ja voll
sexualmündig nein teils teils ja voll
Alkohol nein teils[12] teils ja
volljährig nein ja, junger Volljähriger ja
heranwachsend nein ja nein
FSK/USK 0 6 12 16 18

Vollendung des 35. Lebensjahres

Vollendung des 40. Lebensjahres

Vollendung des 50. Lebensjahres

  • Ggf. bis zu 15 Monate Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
  • Altersgrenze für LKW-Führerscheine (Klasse C1 oder C1E - Fahrzeuge bis 7,5 t), soweit nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
  • Pflicht zur Umstellung des alten Führerscheins der Klasse 2 (Klasse C oder CE - Fahrzeuge über 7,5 t). Ohne Umstellung erlischt das Recht, Fahrzeuge über 7,5 t zu fahren.
  • Höchstaltersgrenze für Berufungen in ein Beamtenverhältnis beim Bund im Regelfall (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO)
  • Keine teilweise Kostenübernahme für künstliche Befruchtung für gesetzlich krankenversicherte Männer mehr (§ 27a Abs. 3 SGB V)

Vollendung des 55. Lebensjahres

Vollendung des 58. Lebensjahres

Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 117 LBG NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
  • Ende der Wehrpflicht für Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 4 f. WPflG)

Vollendung des 62. Lebensjahres

  • Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)

Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)

Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres

  • Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen des Geburtsjahrgang 1958 (erhöht sich je Jahrgang um zwei Monate, vgl. unten „Vollendung des 67. Lebensjahrs“)

Vollendung des 67. Lebensjahres

  • Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 35 SGB VI)
  • Altersgrenze für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 Bundesbeamtengesetz, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)

Vollendung des 68. Lebensjahres

Vollendung des 70. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG – Soll-Vorgabe)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar (§ 48a BNotO)
  • Höchstalter für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wenn diese eine Verlängerung ihrer Dienstzeit selbst beantragt haben (§ 53 BBG und Landesbeamtengesetze, z. B. § 32 LBG NRW).

Vollendung des 80. Lebensjahres

  • Wartezeit von lediglich fünf (statt zehn) Jahren für die Todeserklärung Verschollener ab dem letzten Lebenszeichen, wenn das 80. Lebensjahr in diesem Fünfjahreszeitraum vollendet wird (§ 3 Abs. 1 VerschG)
  • Feststellung des Todeszeitpunkts eines Verschollenen zum Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem letzten Lebenszeichen, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 9 Abs. 3 Buchstabe a VerschG)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Reisepass für Kinder wird abgeschafft - das wirft bei Eltern viele Fragen auf. 27. Oktober 2023, abgerufen am 7. April 2024. 
  2. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015. 
  3. Rüdiger Soldt: Baden-Württemberg: Passives Wahlrecht für 16-Jährige. In: FAZ.NET. 29. März 2023, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 12. August 2023]). 
  4. www.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
  5. BayEUG, Art. 39: Berufsschulpflicht. www.gesetze-bayern.de, 1. Dezember 2017, abgerufen am 24. Februar 2018. 
  6. Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015. 
  7. Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015. 
  8. § 48 EBO - Einzelnorm. Abgerufen am 13. November 2020. 
  9. Gebühren und Gültigkeit. Abgerufen am 22. Mai 2022. 
  10. HeilprGDV 1 - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Dezember 2016. 
  11. A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren. In: ADAC.de. Abgerufen am 12. Oktober 2021. 
  12. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
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